Satzung zum Download: Hils-AK Satzung vom 31.07.2020.


Satzung des Hils AK e. V. vom 31.07.2020

§ 1 Name, Sitz und Eintragung

Der Verein führt den Namen „Hils Arbeitskreis für musische Familienbildung“
(kurz: Hils AK e. V.). Er hat seinen Sitz in Göttingen und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Göttingen unter dem Aktenzeichen VR 2650 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Erziehung, der
Volks- und Berufsbildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung von
musischen Wochen und Wochenenden, in denen die Familienbildung, Kultur und
interkulturelle Begegnung mit Eltern und ihren Kindern, Jugendlichen und älteren
Menschen ermöglicht wird. Dies geschieht durch Chor- und Orchesterarbeit,
instrumentales Ensemblespiel, darstellendes Spiel und Tanz.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
Werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Eintritt der Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 5 Austritt der Mitglieder

Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen
nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 4 gewählten und 2 geborenen Mitgliedern.
Die gewählten Mitglieder sind
a) Erste/r Vorsitzende/r
b) Zweite/r Vorsitzende/r
c) Schriftführer/in
d) Schatzmeister/in
Die geborenen Mitglieder sind die verantwortlichen Organisatoren/-innen der
Musikfreizeiten für die Dauer ihrer Tätigkeit. Die gewählten Vorstandsmitglieder
übertragen die Organisationsaufgabe an jeweils einen Verantwortlichen für die Osterund
für die Herbstfreizeit durch Vorstandsbeschluss.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste oder zweite Vorsitzende und
der/die zweite Vorsitzende. Jede/r von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins
berechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt;
er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes
im Amt.
(2) Für die Haftung der Vorstandsmitglieder gilt § 31 a BGB in der aktuellen Fassung.
Danach haften Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich oder bis zu einem Höchstbetrag
von 720 € jährlich tätig sind, dem Verein und dessen Mitgliedern nur für Schäden, die
sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
(3) Haftet ein Vorstandsmitglied einem Dritten gegenüber für einen Schaden, den es bei
der Wahrnehmung seiner Pflichten verursacht hat, so kann es von dem Verein die
Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, es sei denn der Schaden ist vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht worden. Von dieser Haftung werden sie vom Verein
freigestellt.
Der Freistellungsanspruch des Vorstandsmitglieds gegenüber dem Hils AK e. V.
entsteht bereits mit Geltendmachung des Schadens beim jeweiligen Vorstandsmitglied.
Er ist schriftlich gegenüber dem Verein, vertretend durch die übrigen
Vorstandsmitglieder, geltend zu machen.
(4) Die Vorstandstätigkeit wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse beschließen, dass Vorstandstätigkeiten im Rahmen eines Dienstvertrages
maximal in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG
vergütet werden.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten
Quartal, statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von
einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom
Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der ersten Vorsitzenden oder von dem/der
zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen
schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
mitzuteilen.

§ 11 Beschluss der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der ersten Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von dem/der zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch diese/r verhindert,
wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine Person zur
Versammlungsleitung.
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten
Tagesordnung beschließen, soweit dies nicht Satzungsänderungen betrifft.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen Mitglieder.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der Versammlungsleitung festgesetzt.
Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der
erschienenen Mitglieder dies beantragt.

§ 12 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich in einem Protokoll
festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei
sollten Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis
festgehalten werden.

§ 13 Datenschutzerklärung

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder
im Verein verarbeitet.
Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von
personenbezogen Daten bei der betroffenen Person“ gemäß Art. 13
Datenschutzgrundverordnung (DSVGO).
Der/Die Datenschutzbeauftragte wird durch Vorstandsbeschluss ernannt, ersatzweise
ist der/die erste Vorsitzende hierfür verantwortlich.
Mit dem Beitritt eines Mitglieds oder bei Bestandsmitgliedern nachträglich nimmt der
Verein folgende personenbezogene Daten auf: Name, Adresse, Geburtsdatum,
Telefonnummern, E-Mailadresse sowie gegebenenfalls die für den Bankeinzug des
Mitgliedsbeitrags erforderlichen Daten. Diese Informationen werden durch geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen von der Kenntnisnahme Dritter
geschützt. Die Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der Vereinszwecke erhoben
und genutzt. Rechtsgrundlage hierfür ist insbesondere die Einwilligung der Mitglieder.
Bei Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus
der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die
Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis
zu zehn Jahre ab Austritt durch den Vorstand aufbewahrt.
Die Mitglieder haben das Recht auf Auskunft des Vereins über ihre gespeicherten
Daten sowie auf deren Berichtigung und Löschung, ebenso haben sie das Recht auf
eine Einschränkung der Datenverarbeitung, das Recht auf Datenübertragbarkeit und
den Widerspruch gegen eine Datenübermittlung sowie das Recht auf Beschwerde bei
der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Den Organen des Vereins und allen für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen der
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung erfolgen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall des bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen an den Arbeitskreis Musik in der Jugend – Deutsche Föderation
Junger Chöre und Instrumentalgruppen e.V. (AMJ) in Wolfenbüttel, der das
Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat

§ 15 Satzungsänderung

Die Satzung in ihrer letzten Fassung aus dem Jahr 2012 wurde geändert durch
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31.07.2020.

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Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen
unter dem Aktenzeichen VR 2650.
Dem Verein wurde die Gemeinnützigkeit zuerkannt durch Bescheid des
Finanzamts Braunschweig-Altewiekring vom 04.09.2020, StNr. 13/220/74612.

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